Rechtsprechung
   BGH, 16.11.2023 - 6 StR 452/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,34243
BGH, 16.11.2023 - 6 StR 452/23 (https://dejure.org/2023,34243)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2023 - 6 StR 452/23 (https://dejure.org/2023,34243)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23 (https://dejure.org/2023,34243)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,34243) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2024, 252
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.10.2019 - 4 StR 421/19

    Urteilsgründe (Feststellung der für erwiesen erachteten Tatsachen); Bildung der

    Auszug aus BGH, 16.11.2023 - 6 StR 452/23
    Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung stellt auch im Hinblick auf den Behandlungserfolg einen gewichtigen prognoseungünstigen Faktor dar; sie hätte deshalb der Erörterung bedurft (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 49, 70; BGH, Beschlüsse vom 1. März 2022 - 2 StR 28/22, NStZ-RR 2022, 240, 241; vom 8. Oktober 2019 - 4 StR 421/19, Rn. 19 mwN; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 461).
  • BGH, 24.07.2007 - 3 StR 231/07

    Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 16.11.2023 - 6 StR 452/23
    Die Urteilsgründe belegen aber nicht, dass die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche Erfolgsaussicht besteht, und zwar weder nach der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung der Vorschrift noch nach deren gemäß § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. § 354a StPO nunmehr anzuwendenden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07, NStZ 2008, 28, 29) Neufassung durch das am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 (BGBl. I, Nr. 203).
  • BGH, 17.01.2023 - 5 StR 525/22

    Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Therapie bei der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 16.11.2023 - 6 StR 452/23
    Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung reichte nicht aus; notwendig war vielmehr eine durch Tatsachen belegte Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 5 StR 525/22, Rn. 14 mwN).
  • BGH, 01.03.2022 - 2 StR 28/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begründung der erforderlichen

    Auszug aus BGH, 16.11.2023 - 6 StR 452/23
    Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung stellt auch im Hinblick auf den Behandlungserfolg einen gewichtigen prognoseungünstigen Faktor dar; sie hätte deshalb der Erörterung bedurft (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 49, 70; BGH, Beschlüsse vom 1. März 2022 - 2 StR 28/22, NStZ-RR 2022, 240, 241; vom 8. Oktober 2019 - 4 StR 421/19, Rn. 19 mwN; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 461).
  • BGH, 25.01.2024 - 3 StR 157/23

    Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung;

    Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält der rechtlichen Überprüfung am Maßstab der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Neufassung des § 64 StGB, auf die gemäß § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der revisionsrechtlichen Kontrolle abzustellen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2023 - 5 StR 407/23, juris Rn. 2; vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 2; Urteil vom 15. November 2023 - 6 StR 327/23, juris Rn. 8), gleichfalls nicht stand.

    Durch die Neufassung der Vorschrift sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose "moderat angehoben" worden, indem jetzt eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" für einen Behandlungserfolg verlangt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 5; BT-Drucks. 20/5913, S. 70).

    Wie schon nach früherer Rechtslage genügt die bloße Möglichkeit eines Behandlungserfolges oder Hoffnung auf einen solchen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 5).

    Damit hat sie gewichtige prognoseungünstige Faktoren nicht in die notwendige Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 6) einbezogen.

  • BGH, 11.01.2024 - 3 StR 280/23

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches und Unterschlagung; Hinnahme der

    Gemäß § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. § 354a StPO ist die revisionsrechtliche Kontrolle der Maßregelanordnung am Maßstab des zum Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts geltenden Rechts vorzunehmen, mithin anhand der zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Neufassung des § 64 StGB (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 20. November 2023 - 5 StR 407/23, juris Rn. 2; vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 2; Urteil vom 15. November 2023 - 6 StR 327/23, juris Rn. 8; Beschluss vom 14. November 2023 - 6 StR 346/23, juris Rn. 9).

    Durch die Neufassung der Vorschrift sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose "moderat angehoben" worden, indem jetzt eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" für einen Behandlungserfolg verlangt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 5; BT-Drucks. 20/5913, S. 70).

    Wie schon nach früherer Rechtslage genügt die bloße Möglichkeit eines Behandlungserfolges oder Hoffnung auf einen solchen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 5).

  • BGH, 19.12.2023 - 3 StR 411/23

    Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Unterbringung des

    Sie ist gemessen an den erhöhten Voraussetzungen für die Anordnung, die sich aus der gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO maßgeblichen zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Neufassung des § 64 StGB (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 20. November 2023 - 5 StR 407/23, juris Rn. 2; vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 2; Urteil vom 15. November 2023 - 6 StR 327/23, juris Rn. 8; Beschluss vom 14. November 2023 - 6 StR 346/23, juris Rn. 9) ergeben, nicht rechtsfehlerfrei angeordnet worden.

    Durch die Neufassung der Vorschrift sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose "moderat angehoben" worden, indem jetzt eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" für einen Behandlungserfolg verlangt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 5; BT-Drucks. 20/5913, S. 70).

    Wie schon nach früherer Rechtslage genügt die bloße Möglichkeit eines Behandlungserfolges oder Hoffnung auf einen solchen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 5).

    Damit hat sie einen gewichtigen prognoseungünstigen Faktor nicht in die notwendige Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 6) einbezogen.

  • BGH, 13.12.2023 - 3 StR 304/23

    Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen

    Für die revisionsrechtliche Nachprüfung derartiger "Altfälle" ist - mangels Eingreifens einer Übergangsregelung - gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO die Neuregelung maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 - 6 StR 405/23, juris Rn. 6; vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23, juris Rn. 2; vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23, juris Rn. 6; vom 7. November 2023 - 5 StR 345/23, juris Rn. 2; vom 14. November 2023 - 1 StR 354/23, juris; vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 2; vom 20. November 2023 - 5 StR 407/23, juris Rn. 2; Urteile vom 12. Oktober 2023 - 4 StR 136/23, juris Rn. 14; vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214/23, juris Rn. 10).

    Diese Darlegung lässt eine nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 47 ff., 69 ff.; BGH, Beschlüsse vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23, juris Rn. 11; vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 5 f.) erforderliche Gesamtabwägung nicht erkennen, die namentlich Behandlungsfähigkeit und Behandlungsbereitschaft des Angeklagten in den Blick nimmt und bei der es damit in erster Linie um in der Person und Persönlichkeit des Täters liegende Umstände geht, insbesondere solche, die seine Sucht und deren Behandlungsfähigkeit unmittelbar kennzeichnen - vor allem Art und Stadium der Sucht, bereits eingetretene physische und psychische Veränderungen und Schädigungen, frühere Therapieversuche sowie eine aktuelle Therapiebereitschaft.

  • BGH, 14.12.2023 - 3 StR 225/23

    Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher

    Für die revisionsrechtliche Nachprüfung derartiger "Altfälle" ist - mangels Eingreifens einer Übergangsregelung - gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO die Neuregelung maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 - 6 StR 405/23, juris Rn. 6; vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23, juris Rn. 2; vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23, juris Rn. 6; vom 7. November 2023 - 5 StR 345/23, juris Rn. 2; vom 14. November 2023 - 1 StR 354/23, juris Rn. 5; vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 2; vom 20. November 2023 - 5 StR 407/23, juris Rn. 2; Urteile vom 12. Oktober 2023 - 4 StR 136/23, NStZ-RR 2024, 13, 14; vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214/23, juris Rn. 10).

    Durch die Neufassung der Vorschrift sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose "moderat angehoben" worden, indem nunmehr eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" gegeben sein muss; im Übrigen bleibt es dabei, dass die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände vorzunehmen ist (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 48 f., 70 ff.; BGH, Beschlüsse vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23, juris Rn. 11; vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 5 f.).

  • BGH, 12.12.2023 - 3 StR 343/23

    Erfordernis einer Substanzkonsumstörung für einen Hang; Anordnung der

    Bestehen (gewichtige) negative Faktoren, die gegen die Erfolgsaussicht der Behandlung sprechen können, sind diese abzuhandeln und in eine umfassende Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214/23, juris Rn. 18; vom 14. Dezember 2023 - 3 StR 225/23, juris Rn. 12; Beschlüsse vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23, juris Rn. 11; vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 5).
  • BGH, 14.12.2023 - 3 StR 185/23

    Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Für die revisionsrechtliche Nachprüfung derartiger "Altfälle" ist - mangels Eingreifens einer Übergangsregelung - gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO die Neuregelung maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 - 6 StR 405/23, juris Rn. 6; vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23, juris Rn. 2; vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23, juris Rn. 6; vom 7. November 2023 - 5 StR 345/23, juris Rn. 2; vom 14. November 2023 - 1 StR 354/23, juris Rn. 1, 4; vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 2; vom 20. November 2023 - 5 StR 407/23, juris Rn. 2; Urteile vom 12. Oktober 2023 - 4 StR 136/23, NStZ-RR 2024, 13, 14; vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214/23, juris Rn. 10).
  • OLG Bremen, 08.03.2024 - 1 Ws 17/24
    Während das Merkmal des Bestehens einer hinreichend konkreten Aussicht auf das Erreichen des Unterbringungszieles in der bisherigen strafgerichtlichen Praxis eine insgesamt großzügige Auslegung erfahren hat (siehe die Nachweise in der Begründung des Regierungsentwurfs, a.a.O., S. 28; die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung genügte aber auch nach altem Recht nicht, siehe BGH, Beschluss vom 17.01.2023 - 5 StR 525/22, juris Rn. 15, StV 2023, 441 (Ls.)), soll nach der jetzigen Formulierung des Gesetzes eine durch Tatsachen belegte Wahrscheinlichkeit höheren Grades für das Erreichen des Unterbringungszieles erforderlich sein (so im Einzelnen die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 20/5913, S. 48 und 70; siehe hierzu BGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 6 StR 452/23, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.11.2023 - 4 StR 347/23, juris Rn. 6, NStZ-RR 2024, 48; Urteil vom 13.12.2023 - 6 StR 142/23, juris Rn. 8; Beschluss vom 14.12.2023 - 6 StR 472/23, juris Rn. 6).
  • BGH, 07.02.2024 - 6 StR 528/23

    Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

    Die Urteilsgründe belegen aber nicht die nach der Neufassung des § 64 Satz 2 StGB erforderliche Erfolgsaussicht, die eine durch Tatsachen belegte Wahrscheinlichkeit höheren Grades verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht